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Lebenspartnerschaftsgesetzes

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1Lebenspartnerschaftsgesetzes Empty Lebenspartnerschaftsgesetzes Do März 18, 2010 12:01 pm

jey2o

jey2o
Admin

Seit dem 06.02.2005 gibt es eine Neufassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Die Gesetzeslage zur Homoehe hat sich also völlig verändert.
Hier findest Du bisher noch die alte Gesetzesfassung in verständlichen Worten erläutert.
Die Neufassung im Original dagegen kannst Du schon mal unter http://lsvd.de/bund/ nachlesen. Dort findest Du auch bereits die Übergangsrichtlinien für lesbische und schwule Paare, welche nach dem alten Gesetz geheiratet haben

Alte Fassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Seit dem 01.08.2001 ist es endlich soweit, das Partnerschaftsgesetz für Lesben und Schwule ermöglicht eine Art Ehe.

Aber es beinhaltet weiterhin eine Diskriminierung, denn noch immer ist nicht Liebe = Liebe. Die sogenannte Homo-Ehe ist nicht mit der Ehe von heterosexuellen Paaren vergleichbar.

Die größten Unterschiede liegen darin, dass für Lesben und Schwule keine steuerlichen Vorteile bestehen und keine Kinder adoptiert werden können. Warum nicht die gleichen Rechte und Pflichten für Lesben und Schwule im Rahmen einer Ehe bestehen sollen, hat der Gesetzgeber folgendermaßen begründet:

Der besondere Schutz der Ehe, der sich aus Artikel 6 im Grundgesetz ergibt, beziehe sich auch darauf, gemeinsame Kinder zu haben und zu erziehen. Diese Definition passe nicht zur „Lebenspartnerschaft".

Na, bei der Definition müßte eigentlich damit gerechnet werden, dass allen heterosexuellen Paaren, die keine leiblichen Kinder haben (wollen), das Recht auf Eheschließung entzogen wird, denn ansonsten würde die Begründung ja reichlich hinken.

Das Partnerschaftsgesetz beinhaltet folgende rechtliche Regelungen:

Zuständiges Amt:

Möglichkeit des Eintrages als Lebenspartnerschaft bei einer von den Ländern zu bestimmende Behörde (d. h. die Schließung der Partnerschaft erfolgt beim Standesamt, weil hierfür aber die Landesgesetze erforderlich sind, wird der Begriff Standesamt nicht erwähnt).

Namenswahl:

Wie in der heterosexuellen Ehe kann ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname gewählt werden. Auch Doppelnamen sind möglich.

Unterhaltsrechte und -pflichten:

Die Lebenspartnerinnen tragen füreinander Verantwortung und sind einander zu angemessenem Unterhalt verpflichtet.

Erbrecht:

Die überlebende Partnerin hat eingesetzliches Erbrecht und Anspruch auf die im gemeinsamen Haushalt befindlichen Gegenstände.

Mietrecht:

Stirbt eine der Lebenspartnerinnen, dann hat die Hinterbliebene das Recht, den Mietvertrag weiterzuführen.

„Kleines Sorgerecht":

Die Lebenspartnerin hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Erziehung des Kindes zu nehmen, dass von der Lebensgefährtin mit in die Partnerschaft gebracht wurde. Dies bezieht sich aber nur auf Angelegenheiten des täglichen Lebens, es bedeutet kein Adoptionsrecht!!!

Kranken- und Pflegeversicherung:

Die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung der Lebenspartnerin ist möglich.

Trennung und Unterhaltsrecht:

Eine Lebenspartnerin kann von der anderen angemessenen Unterhalt verlangen, wenn die Partnerschaft in die Brüche geht. Die „Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" erfolgt dann vor dem Familiengericht.



Die steuerlichen Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde im Bundesrat abgelehnt, der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat sucht noch einen Kompromiss.

Weitere Informationen und den genauen Gesetzestext findest Du unter www.lsvd.de

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